RS UVS Wien 1992/04/03 02/32/8/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1992
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1) Beschluß des VfGH vom 30.11.1992, Zl B 643/92-3 über die Ablehung der Beschwerde 2) Beschluß des VwGH vom 29.7.1993, Zl 93/18/121 über die Einstellung des Verfahrens Rechtssatz

Gemäß §37 Abs1 ZPO ist der Mangel der Bevollmächtigung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen, da die Vertretungsmacht eine Prozeßvoraussetzung darstellt.

Gemäß §10 AVG hat die Behörde über den Inhalt und den Umfang einer Vollmacht auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (also auch nach der ZPO) zu beurteilen und die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des §13 Abs3 AVG zu veranlassen.

Schlagworte
Vollmacht, Rechtsanwalt, minderjährige Parteien, Vertreter, Schubhaft, Zurückweisung der Beschwerde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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