RS UVS Kärnten 1992/04/03 KUVS-124/3/91

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Veröffentlicht am 03.04.1992
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Rechtssatz

Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden. Die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann. § 7 VStG setzt nicht nur ein Zusammenwirken zwischen Täter und Gehilfen voraus, sondern erfordert auch, daß der andere, dem die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert wurde, diese Verwaltungsübertretung begeht. Zur Beihilfe genügt Vorsatz in der Form des "dolus eventualis". Ist ein Beschuldigter, wie im vorliegenden Fall, zur Vertretung nach außen im Sinne des § 9 Abs 1 VStG berufen, so kommt er als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung in Betracht. Nicht ist ihm aber auch noch zusätzlich Beihilfe im Sinne des § 7 VStG anzulasten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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