RS UVS Wien 1992/04/03 02/32/8/92

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Veröffentlicht am 03.04.1992
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1) Beschluß des VfGH vom 30.11.1992, Zl B 643/92-3 über die Ablehung der Beschwerde 2) Beschluß des VwGH vom 29.7.1993, Zl 93/18/121 über die Einstellung des Verfahrens Rechtssatz

Dennoch war im Hinblick auf §11a Abs3 FrPolG, wonach minderjährige Fremde, deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen dürfen, auch zu erwägen, ob nicht S selbst (zu seinen Gunsten) den Rechtsanwalt bevollmächtigt hat.

Schlagworte
Vollmacht, Rechtsanwalt, minderjährige Parteien, Vertreter, Schubhaft, Zurückweisung der Beschwerde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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