RS UVS Niederösterreich 1992/04/03 Senat-WM-92-001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Als Tatort ist bei Unternehmen jener Ort anzusehen, von dem aus der Täter gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Bei in Filialen gegliederten Unternehmen ist in der Regel der Sitz des Unternehmens als jener Ort anzusehen, von dem aus der Beschuldigte hätte handeln sollen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten