RS UVS Wien 1992/04/21 02/32/24/92

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Veröffentlicht am 21.04.1992
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war §52 Abs1 VwGG zu beachten, wonach dann, wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Außerdem war im gegenständlichen Fall auf §51 VwGG Bedacht zu nehmen, wonach in Fällen, in denen die Beschwerde erst nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.

Schlagworte
Festnahme; Schutz der persönlichen Freiheit; Hausdurchsuchung; Hausrecht; Funksendeanlage; Ausstrahlung nicht genehmigter Sendungen; Wohnung; Fernmeldeanlage; Meinungsäußerungsfreiheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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