RS UVS Niederösterreich 1992/04/21 Senat-B-91-057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Beschwerde über Zerreißen eines Asylantrages durch den Beamten einer Bezirkshauptmannschaft war zurückzuweisen, weil das Zerreißen eines Blattes Papier keinen behördlichen Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin darstellt und es im Beschwerdefall an der Ausübung einer konkreten (Befehls- und Zwangs-) Gewalt mangelt. Überdies kann ein Asylantrag auch mündlich gestellt werden.

 

Das Recht auf Erledigung eines Antrages in Bescheidform ist im Wege der Geltendmachung der Entscheidungspflicht gem §73 AVG in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren durchzusetzen.

 

Die Anträge auf Feststellung der Verletzung des Rechtes auf Erledigung des Asylantrages in Bescheidform, auf Aufhebung der Maßnahme und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft waren wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten