RS UVS Wien 1992/04/21 02/32/24/92

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Veröffentlicht am 21.04.1992
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Rechtssatz

Gemäß Art8 MRK iVm §28 Abs3 FMG konnte daher die Sicherheitsbehörde eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin anordnen, da die Beschwerdeführerin dringend einer Verwaltungsübertretung gemäß §26 FMG verdächtig war und weitere derartige Verwaltungsübertretungen verhindert werden sollten.

Schlagworte
Festnahme; Schutz der persönlichen Freiheit; Hausdurchsuchung; Hausrecht; Funksendeanlage; Ausstrahlung nicht genehmigter Sendungen; Wohnung; Fernmeldeanlage; Meinungsäußerungsfreiheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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