RS UVS Niederösterreich 1992/04/21 Senat-TU-91-005

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Veröffentlicht am 21.04.1992
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Rechtssatz

Die Berufungsbehörde darf über keine Tatbestände entscheiden, die von der ersten Instanz noch nicht aufgegriffen wurden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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