RS UVS Oberösterreich 1992/04/24 VwSen-100124/16/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 24.04.1992
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Rechtssatz

Das Leiden an Atemnot macht die "Beatmung"

des Alkomaten nicht unmöglich.  Eine bestehende Atemnot des Berufungswerbers insbesonders nach Belastung, ist kein objektives Hindernis für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat. Zur Erzielung eines verwertbaren Ergebnisses, bedarf es eines Mindestblasvolumens von 1,5 Liter Luft bei einer Mindestblasdauer von 3 Sekunden. Die Anforderungen für dieses Ergebnis sind äußerst gering und können beispielsweise auch von Kindern und scheren Asthmatikern ohne Schwierigkeiten erreicht werden. Die körperlichen Anforderungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges sind jedenfalls höher als dies für die "Beatmung" von Alkomaten der Fall ist.

Schlagworte
Alkomat; Atemluftuntersuchung mittels Alkomat.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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