RS UVS Niederösterreich 1992/04/24 Senat-MD-92-026

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Veröffentlicht am 24.04.1992
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Rechtssatz

Wird ein Tatvorwurf im Straferkenntnis im Vergleich zum Tatvorwurf in der Strafverfügung inhaltlich abgeändert und werden dem Beschuldigten anläßlich seines Einspruches in der Aufforderung zur Rechtfertigung nur die Paragraphen der jeweiligen Übertretung - ohne die einzelnen Tatvorwürfe verbal zu konkretisieren - vorgeworfen, dann ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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