RS UVS Kärnten 1992/04/24 KUVS-314/1/92

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Veröffentlicht am 24.04.1992
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Rechtssatz

Bei Übertretung der Bestimmung der § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Will der Berufungswerber den Schuldspruch hintanhalten, liegt es an ihm sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaft machen" bedeutet, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei der Behörde Zweifel erwecken, ob ihm tatsächlich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Eine Überladung von 7.080 kg ist bereits optisch (größere Ausbuchtung

 

der Reifen, weitere Durchbiegung der Federn udgl) jedenfalls aber am Fahrverhalten festzustellen. Ein Lenker eines LKW-Zuges darf im Zweifel nur soviel beladen, daß er mit gutem Grund davon ausgehen kann, daß auch bei ungünstigsten Verhältnissen die zulässigen Gewichtsgrenzen nicht überschritten werden. Auf Gewichtsangaben im Frachtbrief darf man sich dabei nicht verlassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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