RS UVS Vorarlberg 1992/05/05 1-017/92

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Veröffentlicht am 05.05.1992
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Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die von der Erstinstanz vorgenommene unzutreffende Feststellung hinsichtlich der Erscheinungsform des Delikts - hier: Beihelfer statt richtig Mittäter (unmittelbarer Täter) - richtigzustellen, da in der Verfolgungshandlung die Ausführungshandlungen des Beschuldigten korrekt umschrieben wurden.

Schlagworte
Erscheinungsform des Delikts, Beihilfe statt unmittelbare Täterschaft, Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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