RS UVS Wien 1992/05/06 03/12/686/92

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Veröffentlicht am 06.05.1992
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Rechtssatz

Im Falle der Anlastung des §99 Abs2 litc StVO bedarf es einer genauen Ausführung, welcher der beiden in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandselemente - "besondere Rücksichtslosigkeit" oder "Begehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen" - und wodurch er verwirklicht worden ist. Daher sind die beiden Tatbestände nach Eintritt der Verfolgungsverjährung auch nicht untereinander austauschbar.

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung, besondere Rücksichtslosigkeit, besonders gefährliche Verhältnisse, Tatbestand, Anlastung, Auswechslung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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