RS UVS Salzburg 1992/05/06 3/305/4-92

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Veröffentlicht am 06.05.1992
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Rechtssatz

Wurde gegen eine Strafverfügung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ein Einspruch erhoben, trotzdem das Strafverfahren in

erster Instanz fortgeführt und mit Straferkenntnis abgeschlossen worden ist, so ist aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung das Straferkenntnis gemäß § 49 Abs 1 und 2 VStG aufzuheben, da eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung vorliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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