RS UVS Niederösterreich 1992/05/07 Senat-P-91-023

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Veröffentlicht am 07.05.1992
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Rechtssatz

Wenn die Begründung des weiteren Wohnsitzes im gleichen Sprengel der Behörde erfolgt und daher dem Schutzzweck der Norm (Verläßlichkeitsprüfung) kein wesentlicher Schaden entstanden ist und weiters weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorliegen, kann statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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