RS UVS Wien 1992/05/08 03/16/602/92

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Veröffentlicht am 08.05.1992
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Rechtssatz

Das Gesetz sieht einen besonderen Wortlaut für die Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nicht vor; sie hat lediglich so bestimmt zu sein, daß der Aufgeforderte weiß, welches Ereignis auf ihn zukommt. Zur Bewertung des Satzes "Es wird wohl am Besten sein, du machst einen Alkotest und anschließend den Amtsarzt" kommt es wesentlich auf die Person des Aufgeforderten an. Handelt es sich bei diesem um ein zur Vornahme einer solchen Untersuchung selbst berechtigtes Organ und beim Aufforderer um einen Kollegen, mit dem er per "Du" ist, genügt der wiedergegebene Wortlaut.

Schlagworte
Alkotest; Aufforderung; Wortlaut; inhaltliche Bestimmtheit; Person des Aufgeforderten; Verweigerung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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