RS UVS Kärnten 1992/05/11 KUVS-75-76/2/92

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Rechtssatz

Das priveligierte Abstellen des Fahrzeuges in der Ladezone durch einen Arzt im Sinne von § 24 Abs 5 StVO ist nur für die Dauer der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für den konkreten Hilfeleistungsfall erlaubt. War es notwendig im Zuge einer ärztlichen Hilfeleistung kurzfristig in die Ordination zu fahren um entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen durchzuführen um danach wieder zum Patienten zurückzukehren, so ist für die Dauer dieser erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen der Abstellvorgang des Fahrzeuges im Halteverbotsbereich versehen mit der Tafel "Arzt im Dienst" erlaubt. Unzulässig ist es, diese Ausnahmebestimmung für die normale Ordinationstätigkeit (vorliegend zur Behandlung der gerade in der Ordination anwesenden Patienten) in Anspruch zu nehmen, zumal es sich bei der Erlaubnis zum Benützen der Tafel "Arzt im Dienst" un eine eng auszulegende Ausnahmeregelung handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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