Die individuelle Weisung eines Organes der Straßenaufsicht an den hinzukommenden Lenker eines geparkten Fahrzeuges, dieses unverzüglich wegzustellen, muß mit der nach den Umständen ehestmöglichen Beschleunigung nachgekommen werden. Begibt sich der Lenker in ein Geschäft "um Autoschlüssel und Autopapiere zu holen" und vergeht bis zur Befolgung der Weisung ein Zeitraum von mehr als fünf Minuten, ist er der Weisung nicht mit der erforderlichen und möglichen Eile nachgekommen.