RS UVS Wien 1992/05/12 03/31/618/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1992
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Rechtssatz

Die individuelle Weisung eines Organes der Straßenaufsicht an den hinzukommenden Lenker eines geparkten Fahrzeuges, dieses unverzüglich wegzustellen, muß mit der nach den Umständen ehestmöglichen Beschleunigung nachgekommen werden. Begibt sich der Lenker in ein Geschäft "um Autoschlüssel und Autopapiere zu holen" und vergeht bis zur Befolgung der Weisung ein Zeitraum von mehr als fünf Minuten, ist er der Weisung nicht mit der erforderlichen und möglichen Eile nachgekommen.

Schlagworte
Weisung individuelle, Befolgung ehestmögliche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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