RS UVS Kärnten 1992/05/13 KUVS-130/4/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1992
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Rechtssatz

Wenn die Radarmessung durch ein mobiles Gerät vorgenommen wird, die Geschwindigkeit und das Kennzeichen von zwei Beamten gleichzeitig abgelesen wird und sodann ein Beamter die Daten (Kennzeichen, Fahrzeugtype und Geschwindigkeit) sofort mitschreibt, der andere Beamte diese Daten dem Anhaltekommando weiterfunkt, die Entfernung bei der Ablesung des Kennzeichens und der Fahrzeugtype in der Regel 30 Meter betrug, Radarfotos angefertigt und überdies händische Aufzeichnungen gemacht sowie die Daten in das Radarbuch eingetragen wurden, liegt voller Beweis für die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit eines PKWs vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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