RS UVS Kärnten 1992/05/18 KUVS-286/3/92

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Veröffentlicht am 18.05.1992
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Rechtssatz

Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, allfällige Verkehrsbeschränkungen (im gegenständlichen Fall das Fahrverbot für Fahrzeuge mit mehr als 14 Tonnen Gesamtgewicht) zu beachten. Wenn dem Beschuldigten diese Gewichtsbeschränkung bekannt ist, darf er sich nicht auf die diesbezügliche Aussage seines Arbeitgebers, wonach angeblich alles geregelt sei, verlassen, sondern ist er verpflichtet, selbst bei der zuständigen Behörde anzufragen (zB durch einen Telefonanruf) ob tatsächlich die Bewilligung für diesen Transport vorliegt. Wenn dies jedoch der Beschuldigte unterlassen hat und eine derartige Anfrage keinen unzumutbaren Aufwand bedeutet hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sein ihm durch den Auftrag seines Dienstgebers vorgeschriebene Verhalten in subjektiver Hinsicht keinen Verstoß gegen die einschlägige Verwaltungsvorschrift darstelle. Es ist allenfalls dann von einem schuldausschließenden Irrtum auszugehen, wenn dem Beschuldigten von einem Organ der zuständigen Behörde eine unrichtige Auskunft erteilt worden wäre. Die unrichtige Auskunft eines Organes einer unzuständigen Behörde exkulpiert nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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