RS UVS Kärnten 1992/05/22 KUVS-254/5/91

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Veröffentlicht am 22.05.1992
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Rechtssatz

Sinn und Zweck des im § 24 Abs 1 lit d StVO verankerten Halteverbotes ist es, sowohl die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs, als auch die Sicherheit desselben zu gewährleisten. Es erfolgt aber auch den Zweck, anderen Kraftfahrzeuglenkern das Einbiegen zu erleichtern und die Gefahr eines daraus entstehenden Schadens zu vermindern sowie den übrigen Fußgängerverkehr auf Kreuzungen nicht zu behindern. Der Unrechtsgehalt ist keinesfalls geringfügig, da die Sicherheit des Verkehrs durch jede Einschränkung der Verkehrsfläche des Kreuzungsbereiches beeinträchtigt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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