RS UVS Vorarlberg 1992/05/25 1-064/91

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Rechtssatz

Ein Verhalten ist nicht als "Jagen" nach dem Jagdgesetz zu beurteilen, wenn der Beschuldigte mit der Auslegung eines Netzes die Absicht verfolgte, zum Schutz von Köderfischen Wasservögel abzuhalten, und es nicht seine Absicht war, die Jagd auszuüben. Jagen bedeutet, dem Wild nachzustellen, um es einzufangen oder zu erlegen. Ein solches "Jagen" verlangt begrifflich eine auf ein Nachstellen zum Einfangen oder Erlegen von Wild gerichtete Absicht.

Schlagworte
Ausübung der Jagd, Jagen, Begriff
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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