RS UVS Kärnten 1992/05/25 KUVS-K2-258/4/92

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Rechtssatz

Der angehaltene und aufgeforderte Lenker hat sofort der Aufforderung zum Alkotest zu entsprechen, wobei jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme verhindert, als Verweigerung zu werten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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