RS UVS Niederösterreich 1992/05/25 Senat-BN-91-038/1

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Die Anwendung des §68 Abs4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ ist nicht zulässig, weil dieser nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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