Eine Kurzparkzone kann sich auf eine Straße, einen Teilbereich einer solchen oder auch auf ein ganzes Stadtviertel erstrecken. Das Wort "Kurzparkzone" beinhaltet schon von seinem Begriffsinhalt her, daß davon ein ganzes Gebiet und nicht bloß eine einzige Straßenstelle erfaßt wird. Im letzteren Fall muß nicht jede einzelne im Kurzparkzonenbereich befindliche Straße oder sonstige Verkehrsfläche gesondert beschildert sein. Wird daher eine Kurzparkzonenverordnung für ein ganzes Gebiet erlassen, so genügt die Beschilderung der umgrenzenden Straßen. Halt- und Parkverbote sowie Ladezonen werden in ihrer Gültigkeit nicht berührt. In einer Kurzparkzone können sich auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen befinden. Hiedurch wird die Zone weder unterbrochen, noch beendet. Eine Parkgebühr darf dort nicht eingehoben werden, wo das Halten oder Parken auf Grund straßenpolizeilicher Normen verboten ist. Das Anbringen von Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzparkzonen ist eine Kann- Vorschrift, weshalb die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone auch dann nicht berührt wird, wenn eine Bodenmarkierung fehlt oder durch Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände nicht mehr erkennbar ist. Durch weitere einschränkende Verkehrsmaßnahmen innerhalb einer Kurzparkzone, wie etwa Halteverbote oder Ladezonen, wird eine Kurzparkzone an sich nicht unterbrochen. Eine Kurzparkzone wird durch eine Ladezone "nicht an sich und zur Gänze" unterbrochen, sie gilt aber nicht jenen Fahrzeugen gegenüber, die ausschließlich für die Be- und Entladetätigkeit abgestellt werden. Die Ladezone stellt gleichzeitig die Erlaubnis dar, Fahrzeuge ohne zeitliche Beschränkung während der Dauer der Ladetätigkeit abzustellen. Wenn aber die Vorschriften der Kurzparkzonen auf derartige Fälle nicht anzuwenden sind, ist auch der Abgabentatbestand des Parkgebührengesetzes nicht gegeben. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben ausgesprochen, daß innerhalb einer Kurzparkzone auch noch weitere Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen, weiters, daß auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen werden würde. Ist bei der vorgefundenen örtlichen Gegebenheit von einer besonders unklaren Situation für Verkehrsteilnehmer auszugehen, wie vorliegend beschrieben, so kann dies dem Verkehrsteilnehmer nicht zur Last fallen.