RS UVS Niederösterreich 1992/06/09 Senat-WB-91-015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein abends am letzten Tag der Rechtsmittelfrist telefonisch aufgegebenes Telegramm (als Berufung) gilt noch als rechtzeitig eingebracht, auch wenn das Telegramm erst am nächsten Tag dem Zustellpostamt intern weitergegeben wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten