RS UVS Niederösterreich 1992/06/09 Senat-WB-91-015

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Rechtssatz

Enthält die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine unzuständige Berufungsbehörde mit noch dazu unrichtiger Bezeichnung, so wird dieser Mangel dadurch saniert, daß das Rechtsmittel dennoch bei der richtigen Behörde eingebracht wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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