RS UVS Vorarlberg 1992/06/22 1-172/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Es liegt im gegenständlichen Fall (hier: das Lenken eines Pkws durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) kein absolut untauglicher Versuch vor, da die Herbeiführung des Erfolgs, nämlich das tatsächliche Schieben bzw. Bewegen des Fahrzeuges, infolge der zufälligen Umstände des Einzelfalles gescheitert ist. Das Scheitern des Versuchs ist einerseits auf die Alkoholisierung und die mangelnde Kraft des den Beschuldigten-Pkw schiebenden Zeugen zurückzuführen. Andererseits aber auch darauf, daß das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Zusammenstoß mit einem anderen geparkten Fahrzeug eine längere Berührungsfläche aufgewiesen hat.

Schlagworte
Lenken, absolut untauglicher Versuch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten