RS UVS Oberösterreich 1992/06/22 VwSen-100618/2/Bi/Hm

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Veröffentlicht am 22.06.1992
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Rechtssatz

Abgrenzung allgemeine Fahruntüchtigkeit

- alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

Eine Doppelbestrafung wegen § 5 Abs.1 und § 58 Abs.1 StVO ist nicht zulässig, weil § 5 Abs.1 StVO eine lex specialis zu § 58 Abs.1 StVO darstellt.

Der Rechtsmittelwerber stand unbestritten unter Alkoholeinfluß, sodaß von § 5 Abs.1 StVO auszugehen und das Verfahren wegen § 58 Abs.1 leg.cit. im Grunde des § 45 Abs.1 Z.2 VStG wegen Nichtbegehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung einzustellen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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