RS UVS Vorarlberg 1992/06/22 1-172/92

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Veröffentlicht am 22.06.1992
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Rechtssatz

Ein "Lenken" liegt schon dann vor, wenn die für das Lenken vorgesehenen Einrichtungen eines Fahrzeuges, welches ohne den Versuch der Ingangsetzung des Motors geschoben wird, betätigt werden.

Schlagworte
Lenken, geschobenes Fahrzeug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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