RS UVS Vorarlberg 1992/06/22 1-172/92

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Veröffentlicht am 22.06.1992
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Rechtssatz

Es liegt im gegenständlichen Fall (hier: das Lenken eines Pkws durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) kein absolut untauglicher Versuch vor, da nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen es durchaus denkbar sei, daß bei richtigem Einschlag der Vorderräder am Beschuldigtenfahrzeug etwas nach rechts (und nicht geradeaus, wie durch den Berufungswerber) sowie einem Rütteln und leichten Schaukeln des Fahrzeuges während des Schiebevorganges eine all fällige Verhakung zu lösen gewesen wäre; hingegen könne bei einem ungeschickten Verhalten beim Anschiebeversuch (wie etwa bei gerade gestellten Rädern, so wie im gegenständlichen Fall durch den Berufungswerber) nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Verhakung während des Anschiebevorganges nicht löst, sondern unter Umständen die gegenseitige Reibung zwischen den Fahrzeugen noch verstärkt wird.

Schlagworte
Lenken, absolut untauglicher Versuch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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