RS UVS Steiermark 1992/06/23 25.3-6/92

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Veröffentlicht am 23.06.1992
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Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist nicht an das Urteil des Gerichtes bei seiner Entscheidung gebunden. Der Behörde kommt bei der Entscheidung bezüglich der Schubhaft umfassende Prüfungskompetenz zu, jedoch schließt dies nicht aus, daß der Unabhängige Verwaltungssenat die Entscheidung des Gerichtes als eine Grundlage der Beurteilung heranzieht.

Schlagworte
Schubhaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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