RS UVS Steiermark 1992/06/23 30.9-52/92

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Veröffentlicht am 23.06.1992
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Rechtssatz

Beim Rückwärtsfahren gilt ein besonders strenger Aufmerksamkeitsmaßstab, bei dem ein danach verursachter Verkehrsunfall unter allen Umständen akustisch oder optisch wahrgenommen werden muß. Dies gerade im Bereich von Kreuzungen. Der Lenker ist bei jedem Rückwärtsfahren verpflichtet, sich durch eigenen Augenschein oder durch entsprechende Verständigung mit einem Einweiser davon zu überzeugen, daß durch das Weiterfahren eine Gefährdung von Personen und Sachen ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte
Verkehrsunfall Wahrnehmbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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