RS UVS Steiermark 1992/06/24 303.2-5/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei einer Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO darf als "nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle" im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.3.1987 über Alkoholmeßgeräte, BGBl Nr 390/1988, nur eine solche mit einem Alkomaten ausgestattete Dienststelle verstanden werden, die sich im selben politischen Bezirk befindet.

Schlagworte
Alkoholtestverweigerung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten