RS UVS Vorarlberg 1992/06/25 1-186/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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Rechtssatz

Bei Büchern mit einer Seitenanzahl von 250 bis 800 Seiten ist schon vom Umfang her, aber auch im Hinblick auf die Angabe, daß diese der "Verbreitung spirituellen Wissens" dienen, davon auszugehen, daß es

sich nicht um Bücher handelt, die "im ........ religiösen Leben

.......... ausschließlich als Hilfsmittel dienen" (GewO §111 Z2).

Schlagworte
Buchhandel, Hilfsmittel im religiösen Leben
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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