RS UVS Kärnten 1992/06/26 KUVS-731-732/1/92

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Rechtssatz

Wird gegen ein Straferkenntnis erster Instanz nur wegen der Höhe der Strafe Berufung erhoben, tritt hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage des erstinstanzlichen Erkenntnisses Teilrechtskraft ein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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