RS UVS Niederösterreich 1992/06/30 Senat-BN-91-041

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Rechtssatz

Der Übertretung von Bestimmungen, die das Freihalten und die Benützbarkeit von Notausgängen zum Gegenstand haben, ist ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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