RS UVS Vorarlberg 1992/07/13 1-010/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Zum Vorbringen, wonach es nicht zulässig sei, 2 Personen wegen eigenmächtiger Bauführung zu bestrafen, ist folgendes anzumerken:

Eine eigenmächtige Bauführung liegt vor, wenn eine solche ohne Bewilligung ausgeführt wird. Dieser Verwaltungsübertretung macht bzw. machen sich der Bauherr bzw. die Bauherren schuldig. Im vorliegenden Fall waren dies sowohl der Beschuldigte als auch eine weitere Person. Diese Annahme ist gerechtfertigt, wenn sich bereits aus einem Bauantrag ergibt, daß beide als Bauherren um die erforderliche baubehördliche Genehmigung angesucht haben. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht auch, daß - nach Abschluß der eigenmächtigen Bauführung - gegenüber beiden Personen die Baueinstellung verfügt bzw. in weiterer Folge beiden Personen die Baubewilligung erteilt worden ist.

Schlagworte
eigenmächtige Bauführung, unmittelbare Täterschaft, Mehrheit von Personen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten