RS UVS Kärnten 1992/07/14 KUVS-131-135/1/92

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Rechtssatz

Wird im Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, so ist die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines Straferkenntnisses durch die erste Instanz insoferne mit Rechtswidrigkeit belastet, als sie nicht von der Rechtskraft des Schuldspruches ausging. Sie durfte nur mehr über die Strafe bzw Kosten entscheiden. Wenn sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nahm, die ihr nicht mehr zustand - etwa wenn lediglich die Entscheidung hinsichtlich des Strafausspruches zulässig gewesen wäre - ist das Straferkenntnis zu beheben bzw die dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen, soweit Strafberufung erhoben wurde über diese meritorisch zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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