RS UVS Oberösterreich 1992/07/20 VwSen-100512/2/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Rechtssatz

Eine Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Strafverfahren ist nur in einem Straferkenntnis, nicht jedoch in einem Bescheid, der über einen Einspruch gegen die Strafhöhe einer Strafverfügung ergangen ist, zulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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