RS UVS Niederösterreich 1992/07/20 Senat-NK-91-023

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Rechtssatz

Zieht der Lehrberechtigte zur Unterweisung des Lehrlings andere "geeignete Personen" heran, so verbleibt die volle Verantwortung für die Ausbildung beim Lehrberechtigten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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