RS UVS Kärnten 1992/07/27 KUVS-432/4/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Weigerung die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und von ihm auch verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Auch muß der angehaltene Lenker sofort der Aufforderung des Wacheorganes, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen. Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, ist, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat. Letztendlich kann eine Verweigerung der Atemluftprobe auch dann angenommen werden, wenn der hiezu Aufgeforderte auf mehrmalige Befragen immer wieder Einwände erhebt und diese somit faktisch verhindert, ohne sie ausdrücklich abzulehnen. Die Verweigerung des Alkotestes wegen der Ablehnung des amtshandelnden Beamten den Beschuldigten mit seinem Rechtsanwalt alleine telefonieren zu lassen, exkulpiert nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten