TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/17 2000/02/0092

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §89a Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des JB, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. Jänner 1998, Zl. MA 65 - 12/513/97, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1998 wurde dem Beschwerdeführer Kostenersatz vorgeschrieben, weil er sein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Fahrzeug am 8. Februar 1996 um 7.45 Uhr in Wien 6, Mariahilfer Straße vor ONr. 111, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt habe, das Fahrzeug entfernt und von der Stadt Wien aufbewahrt habe werden müssen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Dieser lehnte mit Beschluss vom 29. Februar 2000, B 603/98-12, ihre Behandlung ab und trat sie sodann dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht ausschließlich geltend, dass die der Aufstellung des gegenständlichen Verkehrszeichens zu Grunde liegende Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn habe "jedenfalls mehr als 2,50 m" betragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer im Administrativverfahren lediglich vorgebracht, dass eine Überschreitung des gesetzlichen Maximalabstandes von 2,20 m zwischen Fahrbahn und Unterkante des Verkehrszeichens gegeben sei, ohne das Ausmaß der Überschreitung anzuführen. Da diese Angaben nicht genau sind ("ca. 2,40 m") und der Beschwerdeführer auch nicht angegeben hat, wie er auf die Höhenangabe gekommen ist, zeigte er im Verwaltungsverfahren einen Kundmachungsmangel nicht konkret auf. Erst in der Replik vom 17. Juni 1998 zur Gegenschrift der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof legte der Beschwerdeführer Fotos vor, auf welchen er - so seine Behauptung - einen 2 m langen Maßstab an das gegenständliche Verkehrszeichen anlegt. Auf diesen Fotos ist allerdings eindeutig zu erkennen, dass der behauptete Kundmachungsmangel nicht vorliegt. Denn das Ende des 2 m langen Maßstabes ragt (wenn auch geringfügig) über die Unterkante der untersten Zusatztafel der mehreren untereinander angebrachten Zeichen hinaus. Zudem behauptet der Beschwerdeführer, er sei 1,90 m groß; der Abstand zwischen seinem Kopfende und dem unteren Rand der Zusatztafel ist ca. 5-10 cm. Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nicht konkret angegebenen Höhe des Randsteines, welche er lediglich als "notorisch höher als 10 cm" bezeichnet, mit einer Höhe von 20 cm ist damit klar, dass der unterste Rand der Zusatztafel nicht höher als 2,20 m über der Fahrbahn angebracht ist (vgl. zum Messvorgang zutreffend Messiner, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 20. Novelle, 10. Auflage, Anm. 8 zu § 48).

Sind an einer Anbringungsvorrichtung - wie hier - mehr als ein Straßenverkehrszeichen untereinander angebracht, gelten die Maßangaben des § 48 Abs. 5 StVO bezüglich der Höhenangaben für das unterste Zeichen. Offenbar verkennt der Beschwerdeführer, dass es hiebei nicht auf den unteren Rand der Verbotstafel ankommt, sondern bei untereinander angebrachten Zeichen auf den unteren Rand der untersten Zusatztafel, mit der ein anderes Straßenverkehrszeichen erläutert, eingeschränkt oder erweitert wird. Denn eine solche Zusatztafel steht mit dem Straßenverkehrszeichen inhaltlich in Zusammenhang und stellt deshalb einen Bestandteil des Verkehrszeichens dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 96/02/0255, und zutreffend Messiner, a.a.O., Anm. 7 zu § 48).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020092.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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