RS UVS Steiermark 1992/07/29 30.6-51/92

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Rechtssatz

Aus der Vorhaltung, wonach ein Gehsteig ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt wurde, indem dort Blumen zum Verkauf aufgestellt waren, geht nicht hervor, daß entgegen der straßenpolizeilichen Bewilligung der Verkauf am Gehsteig stattgefunden hatte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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