TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/17 2001/07/0054

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark;
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der G reg. Gen. m. b. H. in G, vertreten durch E und Partner, Rechtsanwaltssozietät in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Februar 2001, Zl. 03- 38.00 218 - 01/10, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die belangte Behörde führte gemäß § 2 Abs. 10 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1991 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 34/1995 und 66/1997 (in der Folge: StAWG), von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Abfalleigenschaft der anlässlich der Veranstaltungen der G anfallenden Abfälle durch. Dieses Verfahren fand vor dem Hintergrund statt, dass die Beschwerdeführerin die Entsorgung durch eine private Entsorgungsfirma erfolgen lassen wollte, was aber (nach § 6 StAWG) nur bei Abfall gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. zulässig wäre.

Der zur Klärung der gegenständlichen Frage zugezogene Amtssachverständige des Fachgebietes Abfallwirtschaft erstattete eine gutachtliche Äußerung, in der er das aktuelle Abfallwirtschaftskonzept der Beschwerdeführerin vom 16. November 2000, die dort genannten abfallrelevanten Anlagenbereiche und das Abfallaufkommen darstellte. Zu der in dieser Aufstellung als Gewerbemüll angeführten Abfallart führte er aus, im Abfallwirtschaftskonzept der Beschwerdeführerin finde sich kein Hinweis auf die Zusammensetzung der als Gewerbemüll bezeichneten Abfälle, jedoch auf Grund der Hinweise auf die Anfallstellen seien entsprechende Rückschlüsse zu ziehen. Demnach fielen die als Gewerbemüll bezeichneten Abfälle in den Bereichen Büro, Platzmeisterei, Freigelände, Hallen, M-Schloss, Vergnügungspark und Sozialräume an. Nach der in der Befundaufnahme dargestellten Beschreibung zum Abfallaufkommen im Bereich der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Tätigkeiten (Verwaltungsablauf, Auf- und Abbau von Ausstellungskojen, Besucherbewirtung, Konsumationsprozesse) sei aus abfallwirtschaftlicher Sicht zu schließen, dass die als Gewerbeabfälle bezeichneten Abfälle als hausmüllähnliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 StAWG anzusehen seien. Es sei davon auszugehen, dass die im § 2 Abs. 5 leg. cit. für Hausmüll charakteristischen Abfallarten in dem als Gewerbemüll bezeichneten Abfall enthalten seien, zumal die Definition gemäß § 2 Abs. 5 StAWG auch Abfälle ähnlicher Art einschließe, die im Rahmen von Betrieben anfielen (hausmüllähnliche Abfälle). Die als Gewerbeabfall bezeichneten Abfälle erfüllten daher nicht die Kriterien für die Einstufung als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 StAWG. Dieser Abfallkategorie seien produktionsspezifische Abfälle zuzuordnen, die nicht gemeinsam mit Hausmüll oder hausmüllähnlichen Abfällen im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr gesammelt und entsorgt (verwertet) werden könnten und für deren Sammlung und Behandlung daher die jeweiligen Abfallbesitzer (Abfallerzeuger) selbst zu sorgen hätten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 2 Abs. 10 StAWG fest, dass es sich bei den anlässlich der Veranstaltungen der Beschwerdeführerin anfallenden Abfällen um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 StAWG, sohin um hausmüllähnliche Abfälle, handle. Die Begründung des angefochtenen Bescheides besteht im Wesentlichen in der Wiedergabe des eingeholten Gutachtens.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 StAWG lautet (auszugsweise):

"§ 2. ...

(3) Als Abfallarten im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Abfälle aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen sowie hausmüllähnliche Abfälle (Müll),

2. Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen, sofern sie nicht hausmüllähnlich sind.

(4) Als Müll gelten Hausmüll einschließlich Biomüll, Altstoffe, Sperrmüll, Straßenkehricht.

(5) Hausmüll sind Abfälle, die im Rahmen eines Haushaltes üblicherweise anfallen, wie Asche und Schlacke in ausgekühltem Zustand, Kehricht, Russ, Küchenabfälle, kleinere Mengen von Speiseölen und Speisefetten, Textilien, Lumpen, Leder, Holz, Papier, Blechdosen, Metallteile, Glas, Kunststoffe, kleinere Mengen von Gartenabfällen, sowie die im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art (hausmüllähnliche Abfälle).

...

(10) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache als Abfall im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist, und sind darüber Feststellungen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften nicht erfolgt, so hat die Landesregierung dies von Amts wegen oder über Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen."

Die Beschwerdeführerin setzt der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde über die Qualifizierung der bei ihren Veranstaltungen anfallenden Abfällen lediglich das Argument entgegen, Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen seien nur dann Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 StAWG, wenn sie nicht nur hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, sondern auch hinsichtlich ihrer Menge Abfällen aus Haushalten entsprächen. Dies sei bei Abfällen, die im Zusammenhang mit Messeveranstaltungen, die im Jahr von immerhin 600.000 Personen besucht würden, nicht der Fall. Allein die vom Sachverständigen festgestellten Mengen gingen weit über jene Mengen hinaus, die in Haushalten anfielen und die üblicherweise mit der öffentlichen Müllabfuhr entsorgt würden bzw. werden könnten. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 StAWG vorlägen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dem Hinweis auf die einem Haushalt nicht vergleichbare Menge des anlässlich des Betriebes von Messeveranstaltungen anfallenden Mülls ist entgegen zu halten, dass es auf die Menge des anfallenden Mülls nach der vom Gesetz gewählten Begriffsumschreibung nicht ankommt. Dem letzten Halbsatz des § 2 Abs. 3 Z. 5 StAWG, mit welchem die im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art ebenso als Hausmüll (hausmüllähnliche Abfälle) definiert werden, lässt sich vielmehr entnehmen, dass das quantitative Element des anfallenden Abfalles für seine Qualifizierung als Abfall nach § 2 Abs. 3 Z. 1 StAWG irrelevant ist (vgl. dazu auch die zu ähnlich lautenden Bestimmungen der Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes ergangenen hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0076, sowie vom 18. Februar 1999, Zl. 98/07/0132).

Für die in Rede stehende Qualifikation des Abfalles ist es darüber hinaus auch ohne Belang, ob die öffentliche Müllabfuhr zur Entsorgung der in Rede stehenden Abfälle in der Lage ist oder nicht.

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Unterlassung des Parteiengehörs hinsichtlich des Gutachtens des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft geltend. Sollte das Gutachten tatsächlich nicht zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden sein, hätte die Beschwerdeführerin damit einen Verfahrensfehler der belangten Behörde aufgezeigt. Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist aber nicht zu entnehmen, was die Beschwerdeführerin vorgebracht hätte, wäre ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden und inwiefern dies zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Die Beschwerdeführerin bringt auch unter diesem Punkt ihrer Beschwerdeausführungen nur vor, dass "schon die Menge der Abfälle im Hinblick auf die Größe der Messeveranstaltungen weit über die Menge jener Abfälle hinausgeht, die in Haushalten üblicherweise anfallen." Auf die fehlende Eignung dieses Argumentes, einen anderen Verfahrensausgang herbeizuführen, wurde aber bereits hingewiesen.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 17. Mai 2001

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070054.X00

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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