RS UVS Kärnten 1992/08/04 KUVS-K1-796/2/92

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Veröffentlicht am 04.08.1992
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Rechtssatz

Auch das Verwaltungsstrafverfahren beherrscht der Grundsatz "in dubio pro reo".

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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