RS UVS Kärnten 1992/08/04 KUVS-827/1/92

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Veröffentlicht am 04.08.1992
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Rechtssatz

Bei Jugendlichen darf die Mindeststrafe auch ohne das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, nämlich das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen unterschritten werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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