RS UVS Kärnten 1992/08/13 KUVS-725/3/92

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Veröffentlicht am 13.08.1992
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Rechtssatz

Fährt der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mit einer solchen Geschwindigkeit durch eine auf der Fahrbahn befindliche Wasserlache, daß dadurch eine Fußgängerin beschmutzt wurde, fährt er grundsätzlich zu schnell im Sinne des § 20 Abs 2 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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