RS UVS Niederösterreich 1992/08/17 Senat-HO-92-018

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Veröffentlicht am 17.08.1992
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Liegt keine vorschriftsmäßige Beurkundung der mündlichen Bescheidverkündung vor und wurde auch keine den Erfordernissen des §18 Abs4 AVG entsprechende schriftliche Bescheidausfertigung zugestellt, dann liegt kein Bescheid vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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