RS UVS Kärnten 1992/08/19 KUVS-837/3/92

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Veröffentlicht am 19.08.1992
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Rechtssatz

Wird zum Zwecke der Geschwindigkeitsmessung am Fahrbahnrand eine Strecke von 110 m ausgemessen und sichtbar markiert und die eingehaltenen Geschwindigkeiten des Fahrzeuges innerhalb dieser Strecke mit Stoppuhr gemessen, so macht diese Geschwindigkeitsmessung vollen Beweis.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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